Vorbereitende Untersuchungen "Ortsmitte Bindlach"

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Der Gemeinderat hat die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB für den Bereich der Ortsmitte (siehe Plan) beschlossen.

 

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Seit dem Jahr 2008 besteht das Sanierungsgebiet „Ortsmitte Bindlach“. Nach einem Zeitraum von 18 Jahren seit der Erstellung der dazugehörigen Vorbereitenden Untersuchungen sollen nun die heutigen Gegebenheiten sowie die aktuellen Anforderungen berücksichtigt und in neuen Vorbereitenden Untersuchungen mit einem angepassten Untersuchungsgebiet betrachtet werden.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zur Vorbereitung der Sanierung ein Einleitungsbeschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen erfolgt. Dabei ist nach § 141 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB der im Untersuchungsgebiet ansässigen Eigentümer, Mieter, etc. gegenüber der Gemeinde Bindlach hinzuweisen.


Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (vgl. § 137 BauGB)
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

 

Auskunftspflicht (vgl. § 138 BauGB)
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpfl ichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.


An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

 

Rechtsfolgen (vgl. § 141 Abs. 4 BauGB)
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes werden ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweitem Halbsatz unwirksam.