Bauleitplanung „Am Schleimgraben“
Der Gemeinderat hat die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Ramsenthal und zum Bebauungsplan Nr. 59 „Am Schleimgraben“ abgewogen sowie den Feststellungs- und Satzungsbeschluss gefasst. Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch das Landratsamt Bayreuth.
Bebauungsplan Nr. 57 „Naiserhof“
Auch bei diesem Bauleitplanverfahren fasste der Gemeinderat nach Abwägung der Stellungnahmen aus dem „Hauptverfahren“ den Satzungsbeschluss. Die entsprechende Bekanntmachung finden Sie auf den Seiten 5 und 6.
Anfrage zur Errichtung einer Gewerbehalle, Fl.Nr. 531/18, Gemarkung Bindlach
Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Industriegebiet Süd“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Industriegebiet, § 9 BauNVO, festgesetzt. Das Grundstück ist nicht erschlossen, auch ist keine Zufahrt gegeben. Nach kurzer Diskussion war sich das Gremium einig und empfiehlt dem Anfragenden einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen. Sofern kein Baurecht erzielt werden kann, wäre ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu stellen, hier sollte jedoch ein schlüssiges Gesamtkonzept samt Restfläche (Grundstücke Fl.Nr. 530/4 und 530/17) vorliegen.
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 6, Gemarkung Crottendorf
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist im Flächennutzungsplan teilweise als Dorfgebiet und teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines EFH mit Doppelgarage, Fl.Nr. 6, Gemarkung Crottendorf, wurde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und die Zustimmung nach § 36 a BauGB i.V.m. § 246 e BauGB erteilt. Die Versorgungsleitungen und das Geh- und Fahrtrecht sind grundbuchamtlich zu sichern. Die Zuwegung zum Baugrundstück ist in der erforderlichen Breite (Brandschutz, Aufstellfläche) anzulegen. Die Kosten der Erschließung tragen die Bauherren.
Erlass einer Verordnung über Ladenschlussregelungen
Nach Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) können Gemeinden durch Rechtsverordnung jährlich höchstens acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen von 20:00 bis höchstens 24:00 Uhr freigeben. Ein besonderer Anlass, wie bei den verkaufsoffenen Sonntagen, ist hierbei nicht notwendig. Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Nach Rücksprache mit Bindlacher Einzelhändlern wurden die in der Verordnung festgelegten Tage als besonders umsatzstarke Tage beschrieben, welche auch bereits zu den allgemein zulässigen Öffnungszeiten gut besucht werden. Eine Öffnung über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus kann dazu dienen, dass der Einzelhandel und die Attraktivität des Standortes gestärkt werden. Das Gremium hat in seiner Ermessensausübung zum Erlass dieser Verordnung die möglicherweise widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und dem Verordnungserlass seine Zustimmung erteilt. Die Veröffentlichung erfolgte bereits im Amtsblatt vom 28.02.2026.
Die Niederschrift zur Sitzung finden Sie nach Genehmigung im Ratsinformationssystem.

