Bekanntmachung

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. 

 

Die Gemeinde Bindlach macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit - vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen - die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen. 

 

Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). 

 

Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 01. Juli zu entrichten. 

 

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

 

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: 

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. 

 

Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung. 

 

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Bindlach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: 

 

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth zu erheben. 

 

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 

 

a. Schriftlich oder zur Niederschrift 

 

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: 

 

Bayerisches Verwaltungsgericht in Bayreuth, 95444 Bayreuth 

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth 

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth 

 

b. Elektronisch 

 

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth auch elektronisch nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. 

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Bindlach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

 

Sonstige Hinweise: 

- Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen. 

 

Bindlach, 14.01.2023 

 

Christian Brunner 

Erster Bürgermeister