Bekanntmachung

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). 

 

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu schriftlich oder auch persönlich mit uns in Verbindung setzen: 

 

Gemeinde Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach 

Zimmer-Nr. 1.02, Telefon: 09208/664-0, 

E-Mail: gemeinde@bindlach.bayern.de 

Öffnungszeiten: Montag – Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr 

zusätzlich Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr 

 

Bindlach, 14.01.2022 

 

Christian Brunner 

Erster Bürgermeister