Bebauungsplan Nr. 41 „Südlich der Goldkronacher Straße“, 6. Änderung

Bebauungsplan Nr. 41 „Südlich der Goldkronacher Straße“, 6. Änderung 

  

Bekanntmachung über die Rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum 16.04.2021 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 12.04.2021 den Bebauungsplan Nr. 41 „Südlich der Goldkronacher Straße“, 6. Änderung als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 16.04.2021. 

Die Datumsangabe auf der ausgefertigten Satzungsfassung war jedoch fehlerhaft. 

Eine grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes geführt hätte, ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Auch wurden in der Zwischenzeit keine weiteren Änderungen vorgenommen. 

Zur Heilung des Verfahrens-/Formfehlers wird ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 

Der Bebauungsplan Nr. 41 „Südlich der Goldkronacher Straße“, 6. Änderung wird in der am 12.04.2021 beschlossenen Fassung hiermit erneut bekanntgegeben und tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend mit geänderter Datumsangabe (13.04.2021) in Kraft. 

Die rechtsverbindliche Planfassung wird einschließlich Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Gemeinde Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach, bei Herrn Dörfler, Zimmer 1.06 während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Freitag, 08:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag, 14:00 – 17:30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.  

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, e
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

 

Bindlach, 05.11.2022 

  

Christian Brunner 

Erster Bürgermeister